Erlaubte Privattelefonate als Kündigungsgrund

Erlaubt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das private Telefonieren am Arbeitsplatz, muss er bei exzessivem Telefonieren einen Mitarbeiter vor der Kündigung abmahnen.

Einem Mitarbeiter darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden, wenn er von der Erlaubnis privater Telefonate während der Arbeit intensiven Gebrauch macht. Vielmehr, so das Landesarbeitsgericht Hamm, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zunächst abmahnen. Erst nach einer Abmahnung und erneutem übermäßigem Privattelefonieren darf eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Eine Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn der Mitarbeiter kostenintensive Auslandsgespräche führt oder 0190-Nummern in Anspruch nimmt.

 
 
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