Anschlussvertrag mit Lohnerhöhung ist zulässig

Ein befristeter Arbeitsvertrag gilt auch dann als zulässig verlängert, wenn im Anschlussvertrag ein höherer Lohn vorgesehen ist.

Befristete Arbeitsverträge können grundsätzlich verlängert werden, ohne dass gegen das gesetzliche Befristungsverbot verstoßen wird. Unschädlich ist es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm dabei, dass im Anschlussvertrag eine Lohnerhöhung vorgesehen ist. Die Richter schlossen sich nicht der Ansicht des Arbeitnehmers an, der in dem Anschlussvertrag einen unzulässig befristeten Zweitvertrag sehen wollte, womit letztlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte.

Vielmehr, so das Gericht, müsse der Anwendungsbereich des Befristungsverbots dahingehend ausgelegt werden, dass Anschlussverträge in bestimmten Fällen neue Vertragsvereinbarungen beinhalten können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Neuerungen ausschließlich zum Vorteil des Arbeitnehmers gelten.

 
 
Rechtsanwaeltin Zivilrecht nahe Pirna, Anwaelte Kreischa, Schadenersatzansprueche Glashuette, Offene Forderung Dresden, Unterhalt Wilsdruff, Verwarnungsverfahren Dresden, Trennung Wilsdruff, Anwaeltin Sozialrecht nahe Wilsdruff, Wohnungsmietrecht nahe Heidenau, Fahrzeugschaeden Dresden