Steuererstattungen unterliegen dem Zugewinnausgleich

Steuererstattungen sind nicht beim Trennungsunterhalt sondern bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Steuererstattungen sind nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht beim Unterhalt zu berücksichtigen, sondern unterliegen dem Zugewinnausgleich. Einzige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum zum Stichtag des Zugewinnausgleichs bereits abgelaufen ist. Auf das Datum des Steuerbescheids oder der Zahlung kommt es nicht an.

 
 
Mietvertrag Freital, Kuendigung Dresden, Schuldner Glashuette, Anwaeltin nahe Pirna, Offene Forderung Coswig, Anwaltskanzlei nahe Hohnstein, Kanzlei Dresden, Schmerzensgeld Kreischa, Straftat Glashuette, Inkassomandat Dresden